OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1989
6 U 94/89
Normen:
BGB § 249, § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)362c-d
VersR 1991, 349

OLG Hamm - Urteil vom 18.12.1989 (6 U 94/89) - DRsp Nr. 1992/8707

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989 - Aktenzeichen 6 U 94/89

DRsp Nr. 1992/8707

Reparaturkosten-Abrechnung auf Gutachten-Basis bei Instandsetzung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge im eigenen Betrieb des geschädigten Kfz-Händlers: c. nur bedingt erforderliche Kürzung des Ersatzbetrags um den Unternehmergewinnanteil; d. Berücksichtigung günstiger Einkaufsmöglichkeit beim Vergleich zwischen Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten.

Normenkette:

BGB § 249, § 823 ;

Gründe:

c-d. »Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt auch dann in Betracht, wenn die vom Geschädigten tatsächlich aufgewandten Herstellungskosten infolge überobligationsmäßiger Verzichte hinter dem vom Schadensgutachter ... ermittelten Betrag zurückbleiben ... . In einem derartigen Fall kann der Geschädigte, der den Unfallwagen selbst repariert, dem Schädiger die Kosten einer Fremdreparatur einschl. Unternehmergewinn und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (BGHZ 61,56 ...). Der Geschädigte, der einen eigenen Reparaturbetrieb unterhält, kann jedoch gehalten sein, die dort gegebene Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur in Anspruch zu nehmen, soweit es ihm zumutbar ist ... .