OLG Hamm - Urteil vom 24.09.1970 (2 Ss 616/70) - DRsp Nr. 1994/11114
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1970 - Aktenzeichen 2 Ss 616/70
DRsp Nr. 1994/11114
Ist der Vorfahrtberechtigte in dem Zeitpunkt, in dem der Wartepflichtige ganz eingeordnet auf der Vorfahrtsstraße zu fahren beginnt, noch so weit entfernt, daß er sich ohne jede Schwierigkeit mühelos auf die Fahrweise des Wartepflichtigen einstellen kann, so liegt eine Vorfahrtverletzung nicht vor. 2. Ein gänzlich unvernünftiges Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten kann die Vorhersehbarkeit eines Unfalls als Folge der Vorfahrtverletzung für den Wartepflichtigen ausschließen.