OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1988
20 U 159/88
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 144

OLG Hamm - Urteil vom 30.11.1988 (20 U 159/88) - DRsp Nr. 1994/10636

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen 20 U 159/88

DRsp Nr. 1994/10636

Wird ein Kfz nach Diebstahlsanzeige beschädigt aufgefunden und muß es zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Originalschlüssel gefahren worden sein (da Aufbruchspuren nicht vorhanden sind und das Lenkradschloß unbeschädigt ist), muß der Versicherungsnehmer darlegen und evtl. nachweisen, wie der angebliche Täter in den Besitz eines solchen Schlüssels gekommen ist oder gekommen sein kann.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
r+s 1989, 144