OLG Hamm - Urteil vom 30.12.1992
14 U 73/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 92

OLG Hamm - Urteil vom 30.12.1992 (14 U 73/91) - DRsp Nr. 1994/10352

OLG Hamm, Urteil vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 14 U 73/91

DRsp Nr. 1994/10352

Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach der behaupteten Entwendung des geleasten Pkw BMW 730 i auf dessen Verlangen einen zu dem Kfz gehörenden sog. Geldbörsenschlüssel vorgelegt und behauptet hat, diesen Schlüssel nie benutzt zu haben und wenn ein Sachverständiger an diesem Schlüssel sowohl Gebrauchs- als auch Kopierspuren festgestellt hat, liegen Umstände vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, daß die Entwendung vom Versicherungsnehmer vorgetäuscht ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1993, 92