OLG Karlsruhe vom 12.12.1979
5 U 52/77
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1980, 89
ES Kfz-Schaden A-2/5

OLG Karlsruhe - 12.12.1979 (5 U 52/77) - DRsp Nr. 1994/1989

OLG Karlsruhe, vom 12.12.1979 - Aktenzeichen 5 U 52/77

DRsp Nr. 1994/1989

Grundsätze zur Abrechnung auf der Basis »fiktiver« Reparaturkosten, insbesondere 1. Beweis für bestrittene Höhe der Kosten; 2. Einschränkungen unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot; 3. Bewertung des zu berücksichtigenden »Restwertes«.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Der BGH hat [im Urteil ES Kfz-Schaden A-2/1] ... darauf hingewiesen, daß bei »richtiger Berechnung« ein nennenswerter Unterschied zwischen den beiden Berechnungsarten Totalschaden-/ Reparaturbasis sich nicht ergibt. Es wird damit deutlich, daß, wenn eine solche Differenz in Erscheinung tritt, entweder ein Berechnungs- bzw. Schätzungsfehler einer der drei Größen: Reparaturkosten (einschließlich merkantilem Minderwert), Wiederbeschaffungswert, Restwert, vorliegt oder ein Wertungsproblem ansteht nach der Frage: wem soll ein bei der einen oder anderen Abrechnungsmethode auftretender Vorteil zugute kommen?

Der BGH hat (aaO.) klargestellt, daß jedenfalls beim Erwerb eines Neufahrzeugs die dabei sich bietende Möglichkeit, das beschädigte Fahrzeug »günstig« in Zahlung zu geben, dem Schädiger nicht zugute kommen soll... . Im übrigen soll der Grundsatz der freien Möglichkeit der Schadensberechnung auf der Grundlage der fiktiven Instandsetzungskosten folgende »Einschränkungen« erleiden: