OLG Karlsruhe vom 22.06.1962
7 U 212/61
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-2/1
VersR 1964, 198

OLG Karlsruhe - 22.06.1962 (7 U 212/61) - DRsp Nr. 1994/1996

OLG Karlsruhe, vom 22.06.1962 - Aktenzeichen 7 U 212/61

DRsp Nr. 1994/1996

Ersatzfähige Nebenkosten, die bei der Regulierung eines Kfz-Totalschadens - zusätzlich zum Wiederbeschaffungspreis - anfallen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Zu dem Wiederbeschaffungspreis von mindestens 2.500,- DM sind die mit einer Neuanschaffung verbundenen Nebenkosten, zu denen nicht nur die Kosten der Neuzulassung und Inspektion, sondern auch sonstige üblicherweise entstehenden Kosten, wie Kosten für Zeitungsinserate, Telefongebühren, Reisen zur Besichtigung der angebotenen Wagen, Verdienstausfall während dieser Zeit, etwaige Vermittlungsprovision, Untersuchung des Wagens durch einen Kfz-Sachverständigen sowie die Kosten der Überführung und des Einbaus einer Anhängerkupplung für den Viehtransportanhänger hinzuzurechnen.

Hinweise:

Das OLG hat die einzelnen Positionen im Rahmen des erforderlichen Kostenvergleichs zur Klärung des Abrechnungswegs aufgezählt. Die Aufzählung gibt Anlaß zur Unterscheidung: