OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.12.1989
2 Ss 148/89
Normen:
StVG § 25 ; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 148
ZfS 1990, 178

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 21.12.1989 (2 Ss 148/89) - DRsp Nr. 1994/11379

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21.12.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 148/89

DRsp Nr. 1994/11379

1. Auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (hier um 42 km/h) gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Erfolg einer "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" auch mit einer empfindlichen Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße erreicht werden kann. 2. Nur wenn feststeht, daß das nicht möglich ist, sich also der Betroffene trotz der Buße nicht auf seine Pflichten als Kraftfahrer besinnen wird, ist die Verhängung eines Fahrverbots zulässig. 3. Die Beachtung dieser Grundsätze muß das Urteil erkennen lassen. Die fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts ist nicht ohne weiteres als grobe Mißachtung der Verkehrsvorschriften anzusehen. Vielmehr nur dann als grober Verstoß zu werten, wenn weitere erschwerende Umstände hinzutreten, wie Fahren mit außerordentlich hoher Geschwindigkeit und über längere Strecken oder im Stadtgebiet.

Normenkette:

StVG § 25 ; StVO § 3 Abs. 3 ;

Hinweise: