OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.12.1992
2 Ss 137/92
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 323
VRS 85, 57

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.12.1992 (2 Ss 137/92) - DRsp Nr. 1994/11246

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.12.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 137/92

DRsp Nr. 1994/11246

1. Aufzeichnungen (Lichtbilder und Zeitangaben) der für den Nachweis von Rotlichtverstößen zum Einsatz kommenden Überwachungsanlage (Kamera mit Zeitmesser) sind seit langem als verwertbare Beweismittel anerkannt. 2. Die Überwachungsanlagen stellen Meßgeräte dar, die für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs verwendet werden und deshalb zur Gewährleistung einer besonderen qualitativen Sicherheit der Meßvorgänge und Ergebnisse gem. § 2 Abs. 2 EichG geeicht sein müssen. 3. Enthält das Urteil weder Angaben zur Art und Methode der angewendeten Messung noch zur Frage des einwandfreien Funktionierens des bei dem Vorfall eingesetzten Geräts oder zur Möglichkeit der Berücksichtigung eventueller Fehlerquellen, ist die Beweiswürdigung materiall-rechtlich unvollständig, weil ihr nicht überprüfbar entnommen werden kann, daß der Tatrichter rechtsfehlerfrei von der festgestellten Rotlichtdauer ausgegangen ist. Die für die Messung von Geschwindigkeiten entwickelten Rechtsgrundsätze müssen für die Darlegungspflicht bei Rotlichtverstößen ebenfalls Geltung haben.