OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.11.1979
10 U 258/78
Normen:
AGBG §§ 3, 9 ; AKB § 12 ; BGB § 328 ;
Fundstellen:
VersR 1980, 432

OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.11.1979 (10 U 258/78) - DRsp Nr. 1994/11527

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.1979 - Aktenzeichen 10 U 258/78

DRsp Nr. 1994/11527

1. Die in einem Mietvertrag einer Autovermietungs-Gesellschaft enthaltene Bestimmung, daß neben dem Mieter andere Personen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung das Fahrzeug fahren dürfen, ist weder als Überraschungsklausel noch wegen Unbilligkeit unwirksam. 2. Überläßt der Mieter vertragswidrig das Fahrzeug einem Dritten, so bleibt dieser unberechtigter Fahrer. 3. Bei Zahlung einer Haftpflichtbefreiungsgebühr sind Rückgriffsansprüche gegen den Mieter wegen einer durch den Fahrer verschuldeten Beschädigung des Mietwagens ausgeschlossen. 4. Der unberechtigte Fahrer kann sich gegenüber Haftpflichtansprüchen des Vermieters nicht auf § 328 BGB berufen.

Normenkette:

AGBG §§ 3, 9 ; AKB § 12 ; BGB § 328 ;
Fundstellen
VersR 1980, 432