OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.08.1969
7 U 2/69
Normen:
BGB § 844 Abs. 1, § 1968 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-1/10
MDR 1970, 48

OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.08.1969 (7 U 2/69) - DRsp Nr. 1997/1584

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.1969 - Aktenzeichen 7 U 2/69

DRsp Nr. 1997/1584

Aufwendungen des Erben für die Anreise eines Angehörigen zur Beisetzung sind jedenfalls dann als Beerdigungskosten im Sinne von § 844 Abs. 1 BGB in den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Nachlasses zu ersetzen, wenn dieser Angehörige zur Vorbereitung und Durchführung der Bestattung öffentlich-rechtlich verpflichtet ist.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 1, § 1968 ;

Hinweise:

Hinweis:

Eigentlich hätte man erwartet, daß die Kläger als Söhne der Verunglückten auch deren Erben gewesen sind. In einem solchen Falle hätte die Ersatzpflicht nicht erst mit den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Ausrichtung der Bestattung begründet werden müssen, wie sich aus den Gründen der genannten BGH-Entscheidung ergibt.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden M-1/10
MDR 1970, 48