OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.1980
10 U 106/80
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/17
VersR 1981, 886

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.1980 (10 U 106/80) - DRsp Nr. 1994/1988

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.1980 - Aktenzeichen 10 U 106/80

DRsp Nr. 1994/1988

Ermittlung des merkantilen Minderwertes im Falle der Abrechnung eines Kfz-Schadens auf sogenannter fiktiver Reparaturkostenbasis, und zwar ohne Orientierung an dem beim Inzahlunggeben des Unfallfahrzeugs erzielten Erlös.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Gründe:

Ist Ersatz für die Beschädigung eines Kfz zu leisten, so besteht der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten und des Minderwerts auch dann, wenn der Geschädigte das Kfz nicht reparieren läßt, sondern dieses bei der Ersatzbeschaffung unrepariert in Zahlung gibt (BGHZ 66, 239 [ES Kfz-Schaden A-2/1]. Die Wertminderung richtet sich in diesem Fall nicht nach der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz einerseits und der Summe aus Verkaufserlös und Wiederherstellungskosten andererseits, sondern nach dem Wertverlust, der trotz ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur deshalb eingetreten wäre, weil »Unfallwagen« im Fall ihres späteren Verkaufs oder sonstiger späterer Verwendung erfahrungsgemäß geringer eingeschätzt werden als Fahrzeuge ohne Vorschäden.