OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1989
14 U 168/88
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 1991, 117
DRsp I(123)336b-c
ES Kfz-Schaden G-3/6
MDR 1990, 720
NJW-RR 1990, 929
VersR 1991, 1297

OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.1989 (14 U 168/88) - DRsp Nr. 1992/9157

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 14 U 168/88

DRsp Nr. 1992/9157

Ausnahmen vom Grundsatz der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aus einer Kfz-Schaden-Regulierung - hier: in Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer - können einmal einfach gelagerte, in der Haftungsfrage eindeutige Schadensfälle sein, zum anderen können sie daraus resultieren, daß dem Geschädigten im eigenen Betrieb geschultes Personal zur Schadensabwicklung zur Verfügung steht - so etwa im Falle eines Kfz-Händlers.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

Dem Kl. ist darin zuzustimmen, daß Anwaltskosten des Geschädigten (sogenannte Rechtsverfolgungskosten) auch dann ersatzfähig sein können, wenn der Rechtsanwalt keine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger durchsetzen soll, sondern die Ansprüche des Geschädigten gegen seinen Kaskoversicherer ... . Ausnahmslos gelten kann dies freilich nicht. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist regelmäßig, daß der Geschädigte die Beauftragung des Anwalts für erforderlich halten durfte ... . Schon bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden im Schrifttum mit Recht Fallgestaltungen hervorgehoben, in denen die Kosten des Rechtsanwalts nicht ersatzfähig sind (einfach gelagerte Fälle bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe ...).