OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.10.1973 (10 U 85/73) - DRsp Nr. 1994/11599
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.1973 - Aktenzeichen 10 U 85/73
DRsp Nr. 1994/11599
Bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Kfz ist der Ersatzanspruch des Geschädigten nicht auf Reparaturkosten und Zuschlag für Wertminderung beschränkt; der Schädiger hat vielmehr grundsätzlich den Geldbetrag zu erstatten, der für die Anschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs gezahlt worden ist (hier: Neupreis des beschädigten Kfz 9541,45 DM, Reparaturkosten 4346,93 DM, Kfz am Unfalltage 10 Tage alt).