OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.11.1980
9 U 10/79

OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.11.1980 (9 U 10/79) - DRsp Nr. 2011/7926

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.1980 - Aktenzeichen 9 U 10/79

DRsp Nr. 2011/7926

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts xxx vom 15.12.1978 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger 25.125,92 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.090,70 DM vom 27.4. bis 4.8.1977, aus 16.625,92 DM vom 5.8.1977 bis 13.7.1978 und aus 25.125,92 DM seit 14.7.1978 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27. April 1977 abzüglich am 4. Januar 1977 geleisteter 20.000 am 1. Juli 1977 geleisteter 20.000 DM und am 21. Juli 1977 geleisteter 10.000 DM zu bezahlen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger eine Schmerzensgeldrente von monatlich 200 DM ab 1.9.1974 zu bezahlen, jeweils fällig zum Monatsersten. Die rückständigen Beträge sind ab Fälligkeit, frühestens jedoch ab 14.7.1978 mit 4 % zu verzinsen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster Instanz tragen die Beklagten 7/8, der Kläger 1/8, von den Kostenzweiter Instanz die Beklagten 3/4, der Kläger 1/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer wird für die Beklagten auf 38.278,97 DM, für den Kläger auf 20.186 DM festgesetzt.

Tatbestand: