OLG Koblenz - Beschluß vom 20.12.1994
14 W 749/94
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1, §§ 52, 14 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 251
SP 1995, 157

OLG Koblenz - Beschluß vom 20.12.1994 (14 W 749/94) - DRsp Nr. 1995/9841

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 14 W 749/94

DRsp Nr. 1995/9841

Tritt der ursprüngliche Verkehrsanwalt nach Verweisung des Rechtsstreits bei dem Gericht, an das verwiesen wird, nunmehr als Hauptbevollmächtigter auf, so ist die Prozeßgebühr erstattungsfähig, auch wenn der Partei die Mehrkosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts auferlegt worden sind. Denn die Verkehrsgebühr entspricht der Prozeßgebühr und kann nicht neben der Prozeßgebühr vom Anwalt gefordert werden.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1, §§ 52, 14 ;
Fundstellen
JurBüro 1995, 251
SP 1995, 157