OLG Koblenz - Urteil vom 12.12.1988
12 U 1840/87
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id, § 7 ; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 246

OLG Koblenz - Urteil vom 12.12.1988 (12 U 1840/87) - DRsp Nr. 1994/11743

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.1988 - Aktenzeichen 12 U 1840/87

DRsp Nr. 1994/11743

1. Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn es zu einem Zusammenstoß mit Haarwild gekommen ist und darauf der entstandene Schaden beruht. 2. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis bezeichnet das Wort "Zusammenstoß" den Aufprall eines in Bewegung befindlichen Körpers auf einen anderen. Eine bloße Berührung bei der Entstehung des Schadens ist kein Zusammenstoß. 3. Vom Schutz der Teilkaskoversicherung nicht erfaßt sind Fälle, in denen der Fahrer einen Zusammenstoß mit Haarwild durch Lenk- oder Bremsmanöver zu vermeiden sucht und das Fahrzeug dadurch beschädigt wird. 4. Der auf die sogenannte "Vorstreckungstheorie" in Verbindung mit §§ 62, 63 VVG gestützte Anspruch auf Ersatz des Schadens bleibt erfolglos, bedingt durch die in § 7 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3 besonders geregelte Rettungsobliegenheit.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Id, § 7 ; VVG §§ 62, 63 ;

Hinweise: