OLG Koblenz - Urteil vom 19.03.1970 (1 Ss 31/70) - DRsp Nr. 1994/12015
OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.1970 - Aktenzeichen 1 Ss 31/70
DRsp Nr. 1994/12015
Beim Überholen eines Radfahrers mit einem Kraftfahrzeug auf einem ansteigenden Straßenstück muß ein Kraftfahrer mit erheblich größeren Schwankungen des Radfahrers nach beiden Seiten, evtl. auch mit einem Absteigen des Radfahrers rechnen. Daher muß der Seitenabstand so groß sein, daß eine Gefährdung des Radfahrers ausgeschlossen ist.