OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.1971
1 Ss 181/71
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VRS 42, 424

OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.1971 (1 Ss 181/71) - DRsp Nr. 1994/12009

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1971 - Aktenzeichen 1 Ss 181/71

DRsp Nr. 1994/12009

Vor Beginn des Abschleppmanövers müssen die Fahrer des schleppenden und des abgeschleppten Kraftfahrzeuges vereinbaren, wie sie sich während der Schleppfahrt verständigen werden und welche Geschwindigkeit gefahren werden soll. Verursacht der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges infolge der Unterlassung einen Unfall, so ist er hierfür strafrechtlich verantwortlich.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Hinweise:

So auch OLG Bamberg v. 25.11.1959, VersR 1960, 762. Siehe auch Böhmer, JR 1971, 501: "Zur Frage der Haftung des Halters eines abgeschleppten Kraftfahrzeugs."

Fundstellen
VRS 42, 424