OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.1971
1 Ss 181/Zf
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VRS 42, 424

OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.1971 (1 Ss 181/Zf) - DRsp Nr. 1994/12010

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1971 - Aktenzeichen 1 Ss 181/Zf

DRsp Nr. 1994/12010

Vor Beginn des Abschleppmanövers müssen die Fahrer des schleppenden und des abgeschleppten Kraftfahrzeugs vereinbaren, wie sie sich während der Schleppfahrt verständigen werden und welche Geschwindigkeit gefahren werden soll. Verursacht der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs infolge der Unterlassung einen Unfall, so ist er hierfür strafrechtlich verantwortlich.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Hinweise:

So auch OLG Bamberg, v. 25.11.1959, VersR 1960, 762. - Mithaftung des schleppenden Fahrers bei Gefällstrecke: BGH (4 StR 183/58) VRS 15, 268. - Mithaftung des abgeschleppten Fahrers bei Schneeglätte: OLG Schleswig (7 U 22/89) VersR 1992, 464.

Fundstellen
VRS 42, 424