OLG Köln vom 17.12.1985
1 Ss 318/85
Normen:
StGB §§ 239, 340 ; StPO § 81 a;
Fundstellen:
DAR 1986, 155
DRsp IV(449)218a
DRsp-ROM Nr. 1992/9738
NStZ 1986, 234
VRS 70, 366

OLG Köln - 17.12.1985 (1 Ss 318/85) - DRsp Nr. 1992/9737

OLG Köln, vom 17.12.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 318/85

DRsp Nr. 1992/9737

Keine Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten allein deshalb, weil der im »Gemeinsamen Erlaß (der Bundesländer) über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten« grundsätzlich vorgeschriebene Ä vorherige Ä (Atem-)Alkoholtest unterblieben ist.

Normenkette:

StGB §§ 239, 340 ; StPO § 81 a;

Der Angekl., ein Polizeibeamter, hatte während eines Streifendienstes bei einem Fahrzeugführer, dem Zeugen S., wegen Verdachts auf eine Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme angeordnet, ohne zuvor einen (Atem-)Alkoholtest durchführen zu lassen, wozu der Zeuge bereit gewesen wäre. Der Angekl. hatte die vorhandenen Trunkenheitsanzeichen für ausreichend gehalten, um sogleich die Blutentnahme anordnen zu dürfen. Die später entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille ergeben. Sowohl das AG als auch das LG verurteilten den Angekl. wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§§ 340, 239, 52 StGB). Der Senat hat auf Revision des Angekl. das Urteil des LG aufgehoben. Zwar seien Ä wie der Senat zunächst ausführt Ä die Tatbestände der §§ 239, 340 rechtsfehlerfrei festgestellt worden; die Feststellungen des LG reichten jedoch nicht aus, um ein pflichtwidriges Handeln des Angekl. und damit die Rechtswidrigkeit der angeordneten Blutentnahme zu bejahen.