OLG Köln vom 23.12.1985
1 Ss 789/85
Normen:
StVZO § 18 Abs.1, § 19 Abs.2, § 36, § 69 a Abs.2 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp II(294)224c
VRS 70, 305

OLG Köln - 23.12.1985 (1 Ss 789/85) - DRsp Nr. 1992/9732

OLG Köln, vom 23.12.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 789/85

DRsp Nr. 1992/9732

a-c. Erlöschen der Betriebserlaubnis (Abs. 2) (c) durch Ausrüstung des Fahrzeugs mit Reifen unterschiedlicher Größe auf Vorder- und Hinterachse.

Normenkette:

StVZO § 18 Abs.1, § 19 Abs.2, § 36, § 69 a Abs.2 Nr.3;

»... Im vorl. Fall ist die Betriebserlaubnis erloschen. Die Betriebserlaubnis ließ wahlweise Reifen der Größe 175 SR 14 oder der Größe 165 SR 14 zu. Nach der Betriebserlaubnis mußten demnach alle Räder entweder mit Reifen der Größe 175 SR 14 oder der Größe 165 SR 14 ausgerüstet sein. Eine unterschiedliche Reifengröße für Vorder- und Hinterachse ließ die Betriebserlaubnis nicht zu. Wenn der Betroffene demnach auf der Vorderachse Reifen der Größe 175 SR 14 und auf der Hinterachse der Größe 165 SR 14 montierte, so handelte es sich um eine von der Betriebserlaubnis nicht mehr gedeckte Umrüstung. ...