OLG Köln - Beschluß vom 15.12.1982 (3 Ss 274/82) - DRsp Nr. 1994/12497
OLG Köln, Beschluß vom 15.12.1982 - Aktenzeichen 3 Ss 274/82
DRsp Nr. 1994/12497
Wird beim Überholen eine durch Zeichen 297 für den Gegenverkehr gekennzeichnete Linksabbiegerspur benutzt, so begründet dies allein noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 3StVO und eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4StVO nur dann, wenn eine ununterbrochen Linie (Z 295) mißachtet wurde.