OLG Köln - Urteil vom 08.12.1998 (9 U 38/98) - DRsp Nr. 1999/9991
OLG Köln, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 9 U 38/98
DRsp Nr. 1999/9991
1. Der Versicherungsnehmer kann den Beweis, daß ein Zusammenstoß mit Haarwild unmittelbar bevorstand und ein Ausweichmanöver zwingend geboten war, auch durch die Angaben bei seiner Anhörung nach § 141ZPO führen, sofern diese unter Berücksichtigung des sonstigen Verhandlungsergebnisses für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286ZPO) ausreichen. 2. Dies setzt allerdings uneingeschränkte Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Daran fehlt es bei Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vortrag des Versicherungsnehmers.