OLG Köln - Urteil vom 18.10.1958
Ss 247/58
Normen:
StVO (a.F.) § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1958, 337

OLG Köln - Urteil vom 18.10.1958 (Ss 247/58) - DRsp Nr. 1994/12682

OLG Köln, Urteil vom 18.10.1958 - Aktenzeichen Ss 247/58

DRsp Nr. 1994/12682

Beruft sich der Kraftfahrer, der wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gestellt wird, sofort auf die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nach Maßgabe der Anzeige seines Tachometers und eine danach allein mögliche Unrichtigkeit der Tachometerzeige, so muß dieser Schutzbehauptung nachgegangen werden. Es ist in diesem Falle nicht Aufgabe des Kraftfahrers, für die Sicherung des Beweises Sorge zu tragen. 2. Wird eine solche Schutzbehauptung nachträglich aufgestellt, kann ihr entgegengehalten werden, daß der Kraftfahrer seinerseits nichts unternommen hat, um seinen Tachometer überprüfen zu lassen. Hierdurch kann die Schutzbehauptung ihre Glaubwürdigkeit einbüßen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAR 1958, 337