OLG Köln - Urteil vom 19.12.1991
5 U 128/86
Normen:
AKB § 2 Abs. 2b, Abs. 2c, § 7 V; VVG §§ 16, 23, 25 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 79

OLG Köln - Urteil vom 19.12.1991 (5 U 128/86) - DRsp Nr. 1994/12221

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 5 U 128/86

DRsp Nr. 1994/12221

1. Erreicht ein Mofa eine erheblich höhere als die zulässige Höchstgeschwindigkeit (frisiertes Mofa), wird dadurch die Rechtswirksamkeit des Kfz-Haftpflichtvertrages nicht in Frage gestellt. Der Vertrag wird lediglich nach Maßgabe der Vorschriften über die Gefahrerhöhung umgestaltet. 2. Da in der Kfz-Vers. üblicherweise eine vorherige Risikoprüfung nicht stattfindet und der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festgestellt wird, obliegt dem VersNehmer insoweit auch keine Anzeigepflicht gem. §§ 16ff. VVG 3. In der Kfz-Haftpflichtvers. trägt der Versicherer sowohl für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung als auch für den subjektiven Tatbestand - Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit - die Beweislast.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2b, Abs. 2c, § 7 V; VVG §§ 16, 23, 25 ;

Hinweise: