OLG Köln - Urteil vom 28.11.1967
Ss 442/67
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, § 315c Abs. 3, § 330a;
Fundstellen:
VRS 34, 127

OLG Köln - Urteil vom 28.11.1967 (Ss 442/67) - DRsp Nr. 1994/12660

OLG Köln, Urteil vom 28.11.1967 - Aktenzeichen Ss 442/67

DRsp Nr. 1994/12660

Verläßt sich ein Kraftfahrer auf die telefonische Zusage seiner Mutter, er werde wie bei früheren Gelegenheiten von seinem Vater in der Gastwirtschaft abgeholt, wird er dann aber infolge eines für ihn nicht erkennbaren Mißverständnisses seiner Mutter doch nicht abgeholt, sondern fährt vielmehr im Vollrausch (hier: 2,9 o/oo) selbst mit seinem Pkw und verwirklicht den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer, so ist aus subjektiven Gründen eine Bestrafung lediglich aus § 330 a StGB möglich.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, § 315c Abs. 3, § 330a;
Fundstellen
VRS 34, 127