OLG München - Urteil vom 26.10.1973 (10 U 1758/73) - DRsp Nr. 1994/12875
OLG München, Urteil vom 26.10.1973 - Aktenzeichen 10 U 1758/73
DRsp Nr. 1994/12875
Der fließende Verkehr muß damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer - auch auf Grundstücksausfahrten - von der Seite her geringfügig in seinen Fahrbahnraum eindringen, sei es zur notwendigen der weil sie aus Unaufmerksamkeit die Fahrbahnbegrenzung nicht genau einhalten. Die aus § 1StVO folgende Pflicht zur Gefahrenabwehr gebietet deshalb die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von in der Regel etwa 50 cm zum rechten Fahrbahnrand.