OLG Naumburg - Urteil vom 20.12.1995
2 Ss 366/95
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 108
DAR 1996, 108 (Ls)
DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls)
NJW 1996, 1837
NZV 1996, 204
VRS 91, 24
VerkMitt 1996, 28

OLG Naumburg - Urteil vom 20.12.1995 (2 Ss 366/95) - DRsp Nr. 1996/22527

OLG Naumburg, Urteil vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 366/95

DRsp Nr. 1996/22527

»1. Die Grenze zum bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt zur Zeit bei 1.800 DM. 2. Hat der Täter bei dem Unfall ein fremdes Kfz beschädigt, so ist bei der Ermittlung der Höhe des Sachschadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auch ein trotz Reparatur verbleibender merkantiler Minderwert des Fahrzeuges zu berücksichtigen. 3. Zwar setzt die Anwendung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB voraus, daß der Täter die Bedeutsamkeit des von ihm verursachten Sachschadens erkennen konnte. Hierzu genügt es jedoch, daß für den Täter die objektiven Umstände erkennbar waren, die die rechtliche Bewertung des Schadens als "bedeutend" begründen. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß er nach seinen persönlichen Kenntnissen in der Lage gewesen wäre, diese Wertung selbst vorzunehmen.«

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: