OLG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2000
8 U 1072/00
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4924/96

OLG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2000 (8 U 1072/00) - DRsp Nr. 2011/8042

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 8 U 1072/00

DRsp Nr. 2011/8042

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Februar 2000 abgeändert.

II. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin als Schmerzensgeld weitere 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 35.000,00 DM seit 05.06.1996 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 78 %, die Klägerin 22 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.000,00 DM, die der Klägerin auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg. Der Senat hält angesichts der erheblichen Verletzungen der Klägerin, namentlich der Dauerfolgen, welche auf den Verkehrsunfall vom 22. September 1994 zurückzuführen sind, unter Berücksichtigung eines gleichwertigen Mitverschuldens der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 35.000,00 DM (zusätzlich 15.000,00 DM zu dem vom Landgericht zuerkannten Betrag) für angemessen gemäߧ 847 BGB.