OLG Nürnberg - Urteil vom 19.10.1977
9 U 109/77
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
MDR 1978, 491
VersR 1978, 578

OLG Nürnberg - Urteil vom 19.10.1977 (9 U 109/77) - DRsp Nr. 1994/13033

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.10.1977 - Aktenzeichen 9 U 109/77

DRsp Nr. 1994/13033

A. Ein Geschädigter kann sich nicht auf ein zwischen dem HUK-Verband und dem Gesamtverband der Kraftfahrzeugvermieter getroffenes Abkommen über den Wegfall des Abzuges wegen Eigenersparnis für den Fall der Anmietung eines Fahrzeugs einer niedrigeren Wagenklasse berufen, dem die Versicherung des Schädigers nicht beigetreten ist. B. Bei Totalschaden eines Kraftfahrzeugs richtet sich die Entschädigung nach den Kosten für die Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Zu dem Wiederbeschaffungswert sind auch die Kosten einer gründlichen technischen Überprüfung hinzuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
MDR 1978, 491
VersR 1978, 578