OLG Nürnberg - Urteil vom 20.12.1984
8 U 4268/83
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 80
ZfS 1985, 118

OLG Nürnberg - Urteil vom 20.12.1984 (8 U 4268/83) - DRsp Nr. 1994/12997

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.1984 - Aktenzeichen 8 U 4268/83

DRsp Nr. 1994/12997

Der Versicherungsnehmer ist bei der Kaskoschadenanzeige verpflichtet, die Möglichkeit einer alkoholbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit dem Versicherer auch dann mitzuteilen, wenn die Frage hiernach nicht ausdrücklich gestellt ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach Alkoholgenuß verneint und die Rubrik "Menge" unausgefüllt läßt, obwohl er im Verlauf des Unfallabends 0,5 l Rotwein getrunken hat.

Normenkette:

AKB § 7 ;
Fundstellen
VersR 1986, 80
ZfS 1985, 118