OLG Oldenburg vom 20.12.1985
6 U 72/85
Normen:
BGB § 823 Abs.1, §§ 862, 903, 1004 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)306a
MDR 1986, 411
NiedersRpfl 1986, 128

OLG Oldenburg - 20.12.1985 (6 U 72/85) - DRsp Nr. 1992/10048

OLG Oldenburg, vom 20.12.1985 - Aktenzeichen 6 U 72/85

DRsp Nr. 1992/10048

a-d. Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht (a) einer Gemeinde für Fußgängerzonen, insbesondere hinsichtlich etwaiger vom Bodenbelag ausgehender Gefahren (besonders strenger Sorgfaltsmaßstab);

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1, §§ 862, 903, 1004 ;

»Die Pflasterung an der Stelle, an der die Kl. gestürzt ist, hatte sich unter Stufenbildung abgesenkt. ... Das begründete einen verkehrsunsicheren Zustand, der von der bekl. Stadt beseitigt oder entschärft werden mußte.

Dabei mag dahinstehen, ob ein Einschreiten auch geboten gewesen wäre, wenn sich diese Schadensstelle im Bereich eines Bürgersteigs befunden hätte. Dort mögen geringe Höhenunterschiede in dieser Größenordnung zwar im allgemeinen noch nicht verkehrsgefährdend sein, sie können jedoch durch das Hinzutreten besonderer Umstände wie Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, Lage in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster oder andere besondere Gegenbenheiten zu einem Gefahrenzustand führen, der nicht mehr hinzunehmen ist.