OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.12.1989
Ss 471/89
Normen:
StVG § 24a, § 25 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 150
ZfS 1990, 178

OLG Oldenburg - Beschluß vom 29.12.1989 (Ss 471/89) - DRsp Nr. 1994/13138

OLG Oldenburg, Beschluß vom 29.12.1989 - Aktenzeichen Ss 471/89

DRsp Nr. 1994/13138

1. Ein Fahrverbot ist in der Regel verwirkt, wenn ein Kraftfahrer erstmalig mit 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut auffallt. 2. Der persönliche Eindruck eines Betroffenen in der Hauptverhandlung kann auf die Entscheidung der Frage eines Fahrverbots keinen Einfluß haben, weil dies im Bußgeldverfahren mit der gebotenen Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vereinbar wäre. 3. Selbst wirtschaftliche und berufliche Gründe sind nur bei ganz besonderer Härte geeignet, das Absehen von einem Fahrverbot zu rechtfertigen.

Normenkette:

StVG § 24a, § 25 ;

Hinweise: