OLG Oldenburg - Urteil vom 08.12.1989
6 U 152/89

OLG Oldenburg - Urteil vom 08.12.1989 (6 U 152/89) - DRsp Nr. 2011/7918

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.12.1989 - Aktenzeichen 6 U 152/89

DRsp Nr. 2011/7918

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.5.1989 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von noch 27.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1987 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klageabgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 des materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 23.5.1984 für die Zeit ab dem 20. November 1985 und den künftige immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/4 zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger und Sozialhilfeträger übergegangen sind.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.