OLG Saarbrücken - Beschluß vom 11.10.1973 (Ss (B) 119/73) - DRsp Nr. 1994/13328
OLG Saarbrücken, Beschluß vom 11.10.1973 - Aktenzeichen Ss (B) 119/73
DRsp Nr. 1994/13328
Der Fahrlehrer ist für die Führung des Fahrzeugs durch den Fahrschüler verantwortlich und daher im Falle eines Verkehrsverstoßes, ungeachtet einer etwaigen Verantwortlichkeit des Fahrschülers, (Neben-)Täter, sofern die Verkehrswidrigkeit für ihn voraussehbar und vermeidbar war.