OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.04.2023
5 U 43/22
Normen:
VVG § 172; VVG § 174 Abs. 1; BUZBB § 2 Nr. 1; BUZBB § 7;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 83/20

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund orthopädischer, kardiologischer und psychischer Einschränkungen der Berufsausübung eines Vorarbeiters in technischen LaboratorienAnforderungen an den Beweis der Ausgestaltung des früheren Berufs des VersicherungsnehmersAnforderungen an die Begründung des Verweises auf eine andere, derzeit konkret ausgeübte Tätigkeit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 5 U 43/22

DRsp Nr. 2023/7042

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund orthopädischer, kardiologischer und psychischer Einschränkungen der Berufsausübung eines Vorarbeiters in technischen Laboratorien Anforderungen an den Beweis der Ausgestaltung des früheren Berufs des Versicherungsnehmers Anforderungen an die Begründung des Verweises auf eine andere, derzeit konkret ausgeübte Tätigkeit

1. Das Gericht kann seine Überzeugung von der Ausgestaltung des - vom Berufsunfähigkeitsversicherer (zulässigerweise, § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittenen - früheren Berufes im Einzelfall auch auf die persönlichen Angaben des Versicherten stützen (im Anschluss an Senat, Urteile vom 13. August 2008 - 5 U 27/07-3, VersR 2009, 99 und vom 27. März 2019 - 5 U 44/17, juris = VersR 2020, 151 Ls.) 2. Die Fortsetzung der früheren Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht kann sich als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erweisen, wenn dieser zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte und sich dadurch das Risiko, dass es zu einer erneuten Erkrankung bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung kommt, nach sachverständigen Feststellungen "potenziert".