OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.04.2023
5 U 54/21
Normen:
EGV 1346/2000 Art. 7; BGB § 546a; BGB § 397; BGBEG Art. 27; BGBEG Art. 32;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 224/19

Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage gegen eine in Frankreich ansässige, in Insolvenz befindliche S.A.R.L.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen 5 U 54/21

DRsp Nr. 2023/7043

Zulässigkeit einer in Deutschland erhobenen Klage gegen eine in Frankreich ansässige, in Insolvenz befindliche S.A.R.L.

1. Zur Zulässigkeit einer Klage auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Fahrzeug-Leasingvertrages und auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen gegen eine in Frankreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL), wenn bereits vor Klageerhebung über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Insolvenzverfahren nach französischem Recht eröffnet worden war. 2. Zum anwendbaren Recht und zur sachlichen Berechtigung im Falle vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche wegen Vorenthaltung eines Leasingfahrzeugs durch die in Frankreich ansässige Leasingnehmerin, die sich gegenüber der früheren Leasinggeberin auf eine vereinbarungsgemäße Übernahme des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragslaufzeit berufen hat.

3. Die Frage, welche Rechtswirkungen ein in Frankreich eröffnetes Insolvenzverfahren auf einen erst später in Deutschland anhängig gemachten Rechtsstreit hat, beantwortet sich gemäß Art. 7 EuInsVO nach französischem Recht.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - - abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2020 - Az. - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.