OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.09.1971
Ss 22/71
Normen:
StVO § 17 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
VRS 42, 37

OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.09.1971 (Ss 22/71) - DRsp Nr. 1994/13339

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.1971 - Aktenzeichen Ss 22/71

DRsp Nr. 1994/13339

1. Die nunmehr in § 17 Abs. 2 Satz 3 StVO n.F. ausdrücklich festgelegte Abblendpflicht des Überholten gilt nur, wenn und solange er in geringem Abstand hinter dem Überholer fährt. 2. Sobald der Überholer einen größeren Abstand gewonnen hat und der Überholte seine Fahrbahn nur mit Fernlicht ausreichend beleuchten kann, muß der Überholer etwaige dadurch auftretende Blendwirkungen von rückwärts als unvermeidbare Belästigung in Kauf nehmen. 3. Wer sich infolge seines grobfahrlässigen Verhaltens schuldhaft in eine Gefahrenlage (hier: Totalblendung) begeben hat, kann die Schädigung eines anderen, die er in Abwendung der Gefahr verursacht, nicht mit der Gefahrenlage entschuldigen.

Normenkette:

StVO § 17 Abs. 2 Satz 3;

Hinweise:

So auch zu 1 OLG Düsseldorf v. 07.09.1961, VRS 22, 310. Zu 3 auch BGH v. 20.05.1960, VRS 19, 108.

Fundstellen
VRS 42, 37