OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.12.1998
3 U 244/98 - 31
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)363d
OLGReport-Saarbrücken 1999, 258
ZfS 1999, 101
zfs 1999, 101
Vorinstanzen:
Saarbrücken - 16 O 107/97 - 28.01.1998,

OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.12.1998 (3 U 244/98 - 31) - DRsp Nr. 1999/10027

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 3 U 244/98 - 31

DRsp Nr. 1999/10027

1. Maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind das Ausmaß, die Schwere und die Dauer der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen sowie als Orientierungsrahmen bereits ergangene, in Schmerzensgeldtabellen festgehaltene Urteile. 2. Ist der Heilungsverlauf nicht absehbar oder kann der Eintritt etwaiger Zukunftsschäden nicht hinreichend verläßlich vorausgesehen werden, kann der Verletzte den Schmerzensgeldbetrag auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen beschränken und sich hinsichtlich der möglicherweise drohenden Spätfolgen die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes vorbehalten (sog. immaterieller Vorbehalt). 3. Macht der Verletzte ein Schmerzensgeld ohne immateriellen Vorbehalt geltend, ist das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung des Grades der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Spätfolgen angemessen um 20 % zu erhöhen. Bei dem Eintritt voraussehbarer Spätschäden kann ein weiteres Schmerzensgeld nicht gefordert werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 16 O 107/97 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.