OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.12.1988 (1 Ss 645/88) - DRsp Nr. 1997/1236
OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.12.1988 - Aktenzeichen 1 Ss 645/88
DRsp Nr. 1997/1236
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. b StVO 1970 ist kein Zeitgesetz i.S. von § 4 Abs. 4OWiG, so daß nach der Heraufsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Lkw auf autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen auf 80 km/h seit dem 01.10.1988 eine Überschreitung der bis dahin geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nicht mehr geahndet werden kann.