OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.12.1998
1 Ss 718/98
Normen:
StGB § 44 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 180

OLG Stuttgart - Beschluß vom 09.12.1998 (1 Ss 718/98) - DRsp Nr. 1999/10031

OLG Stuttgart, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 718/98

DRsp Nr. 1999/10031

. Uneinsichtigkeit darf nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn daraus Rückschlüsse auf seine rechtsfeindliche Gesinnung gezogen werden können. 2. Ein Schluß darauf, daß vom Angeklagten zwischenzeitlich begangene Straftaten, die in keiner Beziehung zum Straßenverkehr standen, nach 2 1/2 Jahren dazu herangezogen werden, beim Angeklagten auf eine Schwäche bei der Befolgung straßenverkehrsrechtlicher Pflichten zu schließen, ist in dieser Allgemeinheit unzulässig. 3. Die Prüfung der Kompensation des Fahrverbots durch Erhöhung des Tagessatzes bedarf der Ausfüllung durch Tatsachen, summarische Erwägungen sind hier nicht ausreichend.