OLG Stuttgart - Urteil vom 06.12.1988
12 U 108/88
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 288

OLG Stuttgart - Urteil vom 06.12.1988 (12 U 108/88) - DRsp Nr. 1994/13449

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.1988 - Aktenzeichen 12 U 108/88

DRsp Nr. 1994/13449

Äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (hier: Fahrfehler, die typischerweise auf Alkohol zurückzuführen sind) liegen (bei relativer Fahruntüchtigkeit) vor, - wenn der Fahrer ohne Fremdeinfluß am Ausgang einer langgezogenen Kurve auf Glatteis ins Schleudern geraten ist, weil er die Kurve nach seinem eigenen Vortrag mit derjenigen Geschwindigkeit gefahren ist, mit der er sie bei guter Straßenverhältnissen täglich zu befahren pflegt, und - wenn im Unfallzeitpunkt winterliche Temperaturen herrschten, durch ein Warnschild auf Glatteis hingewiesen war, die Erdoberfläche links und rechts neben der Straße mit Schnee bedeckt war und ab 100 m vor der Unfallstelle auf der gesamten Fahrbahn Schnee- und Eisglätte bestand.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1993, 288