OLG Stuttgart - Urteil vom 14.10.1971
3 U 66/71
Normen:
BGB §§ 839, 254 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
VersR 1972, 868

OLG Stuttgart - Urteil vom 14.10.1971 (3 U 66/71) - DRsp Nr. 1994/13593

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.1971 - Aktenzeichen 3 U 66/71

DRsp Nr. 1994/13593

1. Beim Vorhandensein besonders gefährlicher Unebenheiten (Frostaufbrüche) auf eine stark befahrenen Bundesstraße-Ortsdurchfahrt genügt die verantwortliche Stadtgemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht schon durch allgemeine Hinweise auf Gefahrenstellen und durch Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen. 2. Bei einer Kollision seines Wagenbodens mit einer 15 cm hohen Aufbruchstelle der Fahrbahn im Bereich einer angekündigten Gefahrenzone hat der Pkw-Fahrer 50 % seines Schadens selbst zu tragen, auch wenn er sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten hat, die Aufbruchstelle jedoch klar zu erkennen war.

Normenkette:

BGB §§ 839, 254 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
VersR 1972, 868