OLG Stuttgart - Urteil vom 18.03.2025
10 U 107/24
Normen:
BGB § 355 Abs. 1 S. 3; BGB § 648a; BGB § 634; BGB § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 1; HOAI § 15 Abs. 1 S. 1; BGB § 638;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 26.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 183/21

Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter (hier: Architektenvertrag); Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags für den Besteller bei Behebung des Mangels gegen eine zusätzliche Vergütung

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 10 U 107/24

DRsp Nr. 2025/4119

Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter (hier: Architektenvertrag); Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags für den Besteller bei Behebung des Mangels gegen eine zusätzliche Vergütung

1. Aus einer Erklärung, die der Verbraucher als Widerruf verstanden wissen will, muss sich sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig ergeben. Wird die Kündigung eines Vertrags mit Dauerschuld- oder Langzeitcharakter erklärt, kann diese Erklärung nicht ohne Weiteres als Widerruf verstanden werden, nachdem die Kündigung im Falle ihrer Wirksamkeit das Vertragsverhältnis ex nunc beendet und nicht - wie ein Widerrufsrecht - von Anfang aufhebt. 2. Ist ein Unternehmer auf ein berechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers beharrlich nur bereit, den Mangel gegen eine zusätzliche Vergütung zu beseitigen, liegt eine Erfüllungsverweigerung vor, die dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht. 3. Wird der Werkvertrag vom Besteller wegen eines Mangels gekündigt und sind weitere Mängel nicht gerügt, tritt zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis ein, das dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB eröffnet und ohne Abnahme zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs führen kann.