OLG Stuttgart - Urteil vom 18.12.1970 (2 U 88/70) - DRsp Nr. 1994/13595
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.1970 - Aktenzeichen 2 U 88/70
DRsp Nr. 1994/13595
1. Es kann ein Verschulden des Führers eines zwillingsbereiften Lkw vorliegen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch verletzt wird, daß sich ein 16 cm langer, 10 cm breiter und 7 cm hoher Stein ein einem Zwillingsreifen festsetzt und während der Fahrt hochgeschleudert wird. 2. Das Verschulden kann darin bestehen, daß der Führer des Lkw die Zwillingsreifen nicht gründlich nach eingeklemmten Steinen absucht, bevor er von einem Feldweg, auf dem größere Steine vorhanden sind, in eine Landstraße einfährt. 3. Das Verschulden kann auch darin liegen, daß der Führer des Lkw diesen Stein auf der Fahrbahn nicht bemerkt, ihm deshalb mit einem Zwillingsreifen aufnimmt und hochschleudert, während er mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt.