OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.1978
2 U 124/78
Normen:
ARB § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 1979, 307
VersR 1979, 567

OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.1978 (2 U 124/78) - DRsp Nr. 1994/13562

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1978 - Aktenzeichen 2 U 124/78

DRsp Nr. 1994/13562

A. 1. Die Deckungszusage für einen Rechtsstreit mit unsicherer Erfolgsaussicht berücksichtigt auch den Fall des Unterliegens, so daß eine Klagerücknahme, eine Rechtsmittelrücknahme oder ein Vergleich, wenn sie sich im Bereich des rechtlich und wirtschaftlich Vernünftigen halten, keine wesentliche Veränderung des auf den Versicherer zukommenden Kostenrisikos bilden und daher nicht noch besonders mit ihm abgestimmt werden müssen. 2. Wenn jede einzelne außergerichtliche oder gerichtliche Maßnahme zuvor dem Versicherer mitgeteilt und mit ihm abgestimmt werden müßte, würde die Rechtsbesorgung aus den Händen des Rechtsanwalts genommen und dem Versicherer übertragen. Eine Verlagerung der Prozeßführung auf den Versicherer, der am Verfahren zudem nicht unmittelbar beteiligt ist, wäre mit der ZPO nicht vereinbar.

Normenkette:

ARB § 15 Abs. 1;
Fundstellen
DAR 1979, 307