Daß der Gutachter bei der Ermittlung des Restwertes sich auf Angaben von sogenannten Restwertaufkäufern gestützt hat, kann zumindest für die vorliegende Fallgestaltung nicht beanstandet werden, da sich die Kl. entschlossen hatte, nicht an die ihr vertraute Vertragswerkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler, sondern an einen ihrer Mitarbeiter zu verkaufen. Verkauft ein Vollkaufmann ein unfallbeschädigtes Fahrzeug an einen seiner Mitarbeiter, so hat er den Kaufpreis zugrundezulegen, den er aufgrund seiner individuellen Lage bei Dritten ohne weiteres erzielen kann. Zumindest für Vollkaufleute, die wie hier im größten Umfang einen Gewerbebetrieb betreiben, muß erwartet werden, daß sie auch bei den sogenannten Restwertaufkäufern Angebote einholen. ...
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