OLG Thüringen - Beschluss vom 09.12.2003
1 Ss 314/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VRS 106, 273
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 09.09.2003

OLG Thüringen - Beschluss vom 09.12.2003 (1 Ss 314/03) - DRsp Nr. 2005/20691

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 314/03

DRsp Nr. 2005/20691

»Zum notwendigen Inhalt der Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes bei der auf die Versagung rechtlichen Gehörs gestützten Zulassungsrechtsbeschwerde einerseits und der nicht zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde andererseits.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 258 Abs. 2 Hs. 2 ; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 50,- EUR festgesetzt wurde, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des Rechts bei Verletzung des materiellen Rechts oder im Falle der Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts steht hier bereits das Unterbleiben einer Sachrüge entgegen.

Die erhobenen Verfahrensrügen sind nur insoweit beachtlich, als mit ihnen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Dies geschieht hier dadurch, dass der Betroffene rügt, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 2. Hs. StPO, § 71 Abs. 1 OWiG nicht das letzte Wort gewährt worden. Der Betroffene versäumt es jedoch darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.