OLG Thüringen - Beschluß vom 10.12.1998
1 Ss 219/98
Normen:
StVO § 37 ; StVG § 25 ; BKatV Nr. 342 ; OWiG § 20 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 304
ZfS 1999, 124

OLG Thüringen - Beschluß vom 10.12.1998 (1 Ss 219/98) - DRsp Nr. 1999/10037

OLG Thüringen, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 219/98

DRsp Nr. 1999/10037

1. Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von gelb auf rot wechselte. 2. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichverstoßes i. S. d. Nr. 342 BKatV genügt die bloß gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten alleine nicht. 3. Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S. d. § 25 StVG begeht nur derjenige, der Vorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt.