OLG Zweibrücken vom 13.12.1985
1 U 105/83
Normen:
PflichtversG § 2;
Fundstellen:
DRsp II(229)237a-b
VersR 1987, 656

OLG Zweibrücken - 13.12.1985 (1 U 105/83) - DRsp Nr. 1992/10354

OLG Zweibrücken, vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 1 U 105/83

DRsp Nr. 1992/10354

a-b. Mangels Haltereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 PflichtversG keine unmittelbare Ersatzpflicht (im Sinne von § 3 Nr. 6 Satz 2 PflichtversG) der NATO-Entsendestaaten als Halter unfallbeteiligter Truppenfahrzeuge, (b) vielmehr Ersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland (Aufnahmestaat) als Repräsentantin des Entsendestaates (hier: USA).

Normenkette:

PflichtversG § 2;

Nach einem Unfall mit Beteiligung eines Sattelzugs der US-Streitkräfte erbrachte die Kl. (Bundesrepublik Deutschland) Leistungen an Verletzte. Sie verlangt von der Bekl. (Haftpflichtversicherer eines anderen Unfallbeteiligten) einen dem jeweiligen Verschulden der Unfallbeteiligten entsprechenden Ausgleich.

»... Nach § 3 Nr. 6 Satz 2 PflVG [PflichtversG] besteht .. Leistungsfreiheit [des Haftpflichtversicherers] auch dann, wenn der Dritte in der Lage ist, von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-5 von der VersPflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens zu erlangen.

.. Zwar ist die Kl. nicht Halter von Truppenfahrzeugen der Entsendestaaten. Wenn in dem angefochtenen Urteil aber weiter auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung abgelehnt wird mit der Begründung, auf die Vereinigten Staaten als Halterin des am Unfall beteiligten Lastzuges könne § 2 PflVG nicht entsprechend angewendet werden, da der Entsendestaat insoweit der deutschen Gesetzgebung nicht unterliege, so kann dem nicht gefolgt werden.